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Vertretungsgremien
Vertretungsgremien

Vertretungsgremien

Um die Interessen der Mitarbeiter*innen, Nutzer*innen und Bewohner*innen immer im Blick zu haben, hat die Lebenshilfe Vertretungsgremien.

Vorstands-Beirat

Die Nutzer*innen der Lebenshilfe haben abgestimmt: Von 22 Kandidat*innen wurden 18 in den Vorstands-Beirat gewählt. Die Wahlbeteiligung lag bei 37 Prozent.

Das heißt von 749 Wahl-Berechtigten haben 277 Wahl-Berechtigte gewählt.

Am 31. Juli 2024 nimmt der Vorstands-Beirat die Arbeit auf.

Dann geht es um die Themen, die dem Vorstands-Beirat und den Nutzer*innen für die Lebenshilfe wichtig sind.

Wenn Sie Anregungen, Wünsche oder Themen haben, sprechen Sie die Mitglieder des Vorstands-Beirates an.

Oder Sie schreiben eine E-Mail an: Vorstandsbeirat@Lhnbg.de

Oder Sie einen Brief an: Lebenshilfe Nürnberg e.V., Vorstandsbeirat, Postfach 3039,  90014 Nürnberg.

Hier finden Sie die Wahlergebnisse.

Wir kümmern uns z. B.

  • wenn beim Fahrdienst die Busse mal stehen bleiben und sie nicht mehr weiterfahren. Dann müssen Ersatzbusse da sein.
  • um unbeleuchtete Wege in der Nähe von Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigung und an Zebrastreifen
  • um das Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln (Ein- und Aussteigen)

Wir tauschen uns  mit dem Werkstattrat und dem Wohnheimbeirat aus.

Wir sind immer da, wenn es um neue Projekte geht. Die Themen werden im Beirat und mit dem Vorstand besprochen.

Der Vorstandsbeirat kann neue Ideen in verschiedene Konzepte einbringen

z.B. Kindergarten Regenbogen und Wohnheime

Der Vorstandsbeirat und der Vorstand arbeiten zusammen. Wir setzen uns für Menschen mit Beeinträchtigung bei der Lebenshilfe ein.

Wir geben dem Vorstand Tipps, wenn es um Verbesserungen geht die Menschen mit Beeinträchtigung betreffen.

Wir tauschen uns mit den Beiräten der verschiedenen Einrichtungen in der Lebenshilfe aus.

 

Bewohnerrat der Wohnheime der Lebenshilfe Nürnberg

© Lebenshilfe/Ludwig Olah

Hintere Reihe (von links nach rechts)

Andrea Friedel, Milan Focic

Vordere Reihe (von links nach rechts)

Sylvia Huber (2. Vorsitzende), Brunhilde Waldmann (1. Vorsitzende),
Ernst Müller

Schwerbehindertenvertretung

Menschen sind behindert, wenn sie eine

  1. körperliche oder
  2. seelische oder 
  3. geistige oder Sinnesbeeinträchtigung

haben, durch die sie mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist

Eine SBV hilft allen Kolleginnen und Kollegen bei Fragen rund um das Thema Behinderung und steht ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Außerdem achtet sie darauf, dass die (schwer-)behinderten Menschen im Arbeitsalltag nicht benachteiligt werden.

Die SBV unterstützt alle Beschäftigten bei Anträgen im Zusammenhang mit Behinderung. So z. B. beim Antrag auf Feststellung des Grades einer Behinderung, auf Feststellung einer
Schwerbehinderung oder beim Antrag auf Gleichstellung.

Gleichstellung bedeutet:
Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 und weniger als 50 % können schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn Sie aufgrund der Behinderung einen Arbeitsplatz nicht erhalten oder behalten können. Der Antrag auf Gleichstellung ist bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen.

Die SBV wird in allen Bereichen des Arbeitslebens tätig, um die Interessen schwer behinderter und gleichgestellter Menschen wahrzunehmen. Sie kann daher z. B. an Sitzungen anderer Interessensvertretungen beratend teilnehmen. Sie kann auch beantragen, dass Angelegenheiten, die (schwer-)behinderte Menschen besonders
betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden.

Die SBV wird auch von sich aus aktiv. Sie beantragt präventive Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen.

Die SBV nimmt Beschwerden (schwer-)behinderter Menschen entgegen und wirkt durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Lösung hin.

Die SBV hat ein Auge darauf, dass Gesetze, die zugunsten schwerbehinderter Menschen gelten, durchgeführt werden. Sie überwacht, dass der Arbeitgeber seine gesetzlichen
Verpflichtungen einhält (z. B. die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen)

Der SBV unterliegt einer Schweigepflicht. Sie können sich sicher sein, dass die SBV über alles was einer vertraulichen Behandlung bedarf absolutes Stillschweigen bewahrt.