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Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz - „Whistleblower“

Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz

Für wen gilt das Gesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schütz sog. „Whistleblower“ vor Benachteiligungen. Beschäftigte nehmen Missstände oft als „Erste“ wahr. Oft haben Kolleg*innen vor einer Meldung solcher Missstände Angst vor Repressalien oder bangen um ihren Arbeitsplatz. Dieses Gesetz soll die Offenlegung erleichtern und vor Nachteilen schützen.

Das Gesetz gilt bereits seit dem 02.07.2023 und daher muss jeder Betrieb eine „interne Meldestelle“ einrichten. Auch die Lebenshilfe Nürnberg muss eine solche Meldestelle vorhalten. Sollte nämlich bis zum 01.12.2023 keine solche Meldestelle geschaffen sein, kann eine Geldbuße bis zu 20.000,- € folgen.

Wer kann Verstöße melden

Alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese können sich an die „interne Meldestelle“ wenden. Als Beschäftigte gelten:

  • Alle Arbeitnehmer*innen
  • Lehrer*innen
  • Auszubildende
  • Praktikant*innen
  • Leiharbeitnehmer*innen
  • Menschen mit Behinderung einer Werkstatt
  • FSJ und Bufdi

Ebenfalls können ausgeschiedene Beschäftigte Verstöße melden

  • Rentner*innen
  • Beschäftigte die gekündigt haben oder gekündigt worden sind

Gleiches gilt für Personen, die sich im Bewerberverfahren befinden, das Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen haben.

Wichtig ist: Es muss ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bestehen!

Entweder davor, während oder bereits beendet

Wichtig außerdem ist: Außerdienstliches Fehlverhalten darf nicht gemeldet werden.

Verstöße im privaten Bereich gehören nicht an die Meldestelle. Diese dürfen solche Vorkommnisse nicht bearbeiten.

Was kann gemeldet werden

Das HinSchG schützt nicht jede Meldung von Missständen, sondern nur bei

  • Straftaten
  • Bestimmte Ordnungswidrigkeiten und Verstöße, die ein Bußgeld nach sich ziehen.

Hierbei handelt es sich um Verstöße, die dem Schutz von Leben, Leib und Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten und den Vertretungsorganen (z. B. Betriebsrat)  dienen.

Große Bedeutung kommt hier dem Arbeitsschutz und den Arbeitszeitregelungen zu. Nicht nur Betriebsräte, sondern alle oben genannten Personen können Verstöße melden, die mit Bußgeld sanktioniert werden können.

Folgende Beispiele exemplarisch herausgegriffen:

  • Missachtung des Arbeitszeitgesetzes
  • Zu viele Überstunden
  • Zu hohe Raumtemperaturen (30 Grad)
  • Verstöße gegen die Arbeitsstättenverordnung
  • Fehlerhafte Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
  • Mangelhafte Hygiene in den Toiletten
  • Ungeeignete Computerbildschirme
  • Sexuelle Nötigung
  • Körperliche Gewalt
  • Diebstahl
  • Missachtung des Mindestlohnes

Der Betriebsrat kann Verstöße, die sich gegen das Betriebsverfassungsrecht richten melden. Allerdings muss auch hier die Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld verhängt werden können.

Wo und wie können die Verstöße gemeldet werden

Zusätzlich zur „internen Meldestelle“ gibt es eine „externe Meldestelle“. Diese ist beim Bundesamt der Justiz und auf Länderebene eingerichtet.

Link zur Adresse

Der*die Melder*in hat ein Wahlrecht. Trotzdem ist ratsam, sich zuerst an die „interne Meldestelle“ zu wenden. Sollte diese aber nichts bewirken, ist die Meldung an die Externe unabdingbar.

Wichtig ist die Vertraulichkeit. Vertraulichkeit ist oberstes Gebot.

Die Meldung kann mündlich z. B. per Telefon oder Hotline, in Textform – per E-Mail oder Briefkasten oder digital erfolgen. Allerdings muss sich für einen Meldekanal entschieden werden.

Hierbei ist der Betriebsrat mitbestimmungspflichtig.

Wichtig ist außerdem, dass eine anonyme Meldung ermöglicht wird.

Das Gesetz sagt weiter, dass jegliche Repression oder Vergeltungsmaßnahme gegen die Whistleblower verboten ist.  Es darf keine Abmahnung, keine Kündigung oder Mobbing erfolgen.

Sollte einer hinweisgebenden Person durch eine Meldung Nachteile erleiden, so muss sie die Benachteiligung beim Arbeitgeber geltend machen. Die Geschäftsführung muss den Beweis erbringen, dass die Benachteiligung nichts mit Meldung zu tun hat.

Wichtig ist, dass zum Zeitpunkt der Meldung der Verstoß mit hinreichender Annahme der Wahrheit entspricht.

Dennoch ist der*die Melder*in auch geschützt, wenn es sich um einen Irrtum handelt.

Schadensersatz wird nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsätzlichkeit gefordert.

 

Wie geht es nach der Meldung weiter

Die Meldestelle muss nach sieben Tagen die Eingangsbestätigung verschicken.

Die Meldestelle prüft, ob der Verstoß unter das HinSchG fällt. Die Meldung stichhaltig, hinreichend konkret und plausibel ist.

Die Meldestelle muss nach drei Monaten eine Rückmeldung geben.

Die Maßnahmen aufzeigen oder die Einleitung einer internen Untersuchung mitteilen.

Oder den Abschluss mitteilen: Entweder Einstellung wegen Mangel an Beweisen oder Übergabe an die Justiz und Behörden.

Bei der Umsetzung und der Festlegung des Verfahrens ist der Betriebsrat zwingend mitbestimmungspflichtig.

Leider gibt es noch keine konkreten Vorschläge wie die interne Meldestelle für das  Hinweisgeberschutzgesetz bei der Lebenshilfe Nürnberg e. V. umgesetzt werden soll. Der Betriebsrat hat bereits Ideen vorgetragen.

Die Geschäftsführerseite meint, dass ein externer Dienstleister diese Meldestelle übernehmen könnte. Entschieden wurde noch nichts.

Zusätzlich ist zu dem Gesetz noch zu kritisieren, dass letztendlich nur Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldverfahren gemeldet werden können. Viele andere Missstände, wie z. B. Mobbing, Überlastungen, Alleine Arbeiten, Ausstattungen, Vorhalten von Materialien, Einhalten von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, u.v.m. nicht als Verstöße gemeldet werden können.

Es ist zumindest ein Anfang, dass die hinweisenden Personen keine Repressalien zu befürchten haben. Aber ob es wirklich so viele gravierende Missstände gibt, ist eher fraglich. Die Praxis wird es zeigen.

Sicher wird das Gesetzt in ferner Zukunft überarbeitet werden und Verbesserungen werden bestimmt eingefügt.