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Kündigungen

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Kündigungen

Der Betriebsrat muss sich in Sachen Kündigung gut auskennen.

Denn hin und wieder sind wir mit solchen Maßnahmen konfrontiert:

 

Kollegin J. erhält ein Schreiben von der Geschäftsleitung

Oh je! Eine Kündigung!
J. ist schockiert und empört.

Was tun?

Auf zum Betriebsrat!
Der Betriebsrat hilft, berät, unterstützt und recherchiert!

Das Betriebsratsgremium hat jedoch vor der zugestellten Kündigung an die Kollegin J. vom Arbeitgeber alle Kündigungsgründe dargelegt bekommen. Das Anhörungsverfahren nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist eingeleitet.

Innerhalb von einer 7 Tagesfrist werden in einer Betriebsratssitzung alle Fakten zusammengestellt und nach ausführlicher Diskussion geprüft, ob die Kündigung gerechtfertigt ist.

Der Betriebsrat beschließt nach § 102 BetrVG, der Kündigung zu widersprechen!

Der Arbeitgeber begutachtet die Widerspruchsgründe, hält aber an der Kündigung fest und verschickt das Kündigungsschreiben an Kollegin J.

Zum Glück ist Kollegin J. Gewerkschaftsmitglied. Die Rechtssekretäre von ver.di werden ihr bei der Kündigungsschutzklage helfen. Auch die Stellungnahme des Betriebsrates wird hilfreich vor Gericht sein und möglicherweise den Ausgang beeinflussen.

Für das Betriebsratsgremium bedeutet eine Kündigung eine hohe Herausforderung, denn eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist meist negativ besetzt.

Hier gilt es, viele Feinheiten zu beachten und Irrtümer zu vermeiden.

Der Betriebsrat hat bei jeder Kündigung ein Anhörungs- und Widerspruchsrecht. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrates unwirksam.

Daher muss der Betriebsrat die vorgetragenen Gründe für die geplante Kündigung genau prüfen und die Möglichkeit für einen Widerspruch in Erwägung ziehen.

Wichtig ist, dass das Betriebsratsgremium hier eine klare Position und Stellungnahme einnimmt und Kontakt zu den betroffenen Kolleg*innen sucht.

Allerdings kann der Arbeitgeber trotz des Widerspruches des Betriebsrates den/die Arbeitnehmer*in kündigen. Der Betriebsrat ist nicht in der Lage, die Kündigung zu verhindern. Jedoch ist der Widerspruch für die arbeitsgerichtliche Klärung sehr wichtig und kann eine entscheidende Rolle spielen.

Selbstverständlich sollten der Betriebsrat und der/die Betroffene miteinander in Kontakt treten, um alle Möglichkeiten der Lage zu erörtern und zu Lösungen zu kommen.

Übrigens: Auch nach einer Kündigung muss der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflicht beim Urlaub erfüllen.

Siehe auch: