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Betriebsverfassungsgesetz

Betriebsverfassungsgesetz

Betriebsratsmodernisierungsgesetz

Im Juli 2021 wurde das Betriebsverfassungsgesetz erweitert:

Folgende Punkte wurden aufgenommen:

  • Vereinfachung und besserer Schutz der Betriebsratswahlen

Bei unserer Größe bleibt alles wie gehabt. Allerdings kann jetzt jede*r wählen, das das 16. Lebensjahr vollendet hat.

  • Mehr Rechte bei der Berufsbildung

Der Betriebsrat hat jetzt ein Initiativrecht um Ausbildungsplätze anzustoßen

  • Betriebliche Mitbestimmung beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)
  • Weitere Durchführung der virtuellen Betriebsratssitzungen

Wir begrüßen diese Möglichkeiten sehr und haben daher eine entsprechende Vereinbarung verabschiedet und werden 2 – 3 virtuelle Sitzungen pro Monat durchführen.

  • Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit geklärt. Der Betriebsrat kein selbständiger eigener Verantwortlicher  für die Datenerhebung und - verarbeitung. Der Betriebsrat erstellt ja keine eigenen Daten, sondern erhält sie vom Arbeitgeber.

Es ist gut, dass diese offene rechtliche Frage endlich geklärt ist. D. h. letztendlich, dass auch die Daten, die der Betriebsrat erhebt unter den Datenschutz des Betriebes fallen.

  • Mitbestimmung bei Mobiler Arbeit

Da die Lebenshilfe Homeoffice für ALLE bei Tätigkeiten, die dafür geeignet sind, möglich gemacht hat und auch für die Zukunft ausbaut, haben wir eine entsprechende Betriebsvereinbarung erarbeitet. Diese muss nur noch unterzeichnet werden.

Weitere Infos hier.

Betriebsverfassungsgesetz

Warum gibt es das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)?

Das Arbeitsrecht wird durch zwei einander gegenüberstehenden Grundpositionen beherrscht: Den Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer*innen.

Warum gibt es Betriebsräte?

Diese Interessensgegensätze führen zu Problemen, die gelöst werden müssen. Durch das BetrVG wird die Zusammenarbeit beider Parteien geregelt. Der Betriebsrat nimmt dabei die Interessen der Belegschaft wahr, er ist Vertreter gegenüber dem Arbeitgeber. Es besteht nach dem BetrVG die Pflicht zur beidseitigen Kooperation und zur vertrauensvollen Zusammenarbeit.

Was wird im Betriebsverfassungsgesetz geregelt?

Das BetrVG regelt in welchen Betrieben Betriebsräte eingerichtet werden können, wie sie zusammengesetzt sind und wie sie gewählt werden. Das Gesetz legt auch fest, in welcher Form der Betriebsrat seiner Arbeit nachkommen muss. In dem BetrVG werden die Möglichkeiten der Mitwirkung und der Mitbestimmung der Arbeitnehmer*innen für seinen Betrieb beschrieben.

Unter Mitbestimmung finden Sie Links zu einigen relevanten Auszügen des Gesetzes.

Wie ist es zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer*innen in Deutschland gekommen?

Diese Form der Mitbestimmung für die Arbeitnehmer*innen ist historisch gewachsen. 1848 in der Frankfurter Nationalversammlung wurde bereits über Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben diskutiert. Das heutige Betriebsverfassungsgesetz geht auf die Weimarer Republik zurück. 1920 wurde erstmals die Verpflichtung geschaffen, dass ab mindestens 20 Beschäftigten Betriebsräte zu errichten sind. 1934 wurde die Norm von den Nazis aufgehoben.

Seit 1952 gilt nun in der Bundesrepublik das Betriebsverfassungsgesetz. 1972 und 2001 wurde es umfassend novelliert.

Wie sieht es zurzeit mit der Mitbestimmung der Arbeitnehmer*innen aus?

Leider wird nur ungefähr die Hälfte der Beschäftigten in Deutschland durch Betriebsräte in ihren Betrieben vertreten.

Geschichte der Betriebsverfassung (dgb.de)