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Erkrankungen

Erkrankungen

Für jede Einrichtung sind Anweisungen zu den Krankmeldungen in Betriebsvereinbarungen oder sonstigen Regelungen erstellt.

Wichtig ist für ALLE:

  • Sofort persönlich krank melden
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am 4. Kalendertag zur Geschäftsstelle schicken
  • Bei fortdauernder Erkrankung erneut persönlich Bescheid geben (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wieder spätestens am 4. Kalendertag in die Geschäftsstelle schicken)
  • Arztbesuche
  • Keine Krankschreibung per WhatsApp: Immer wieder gibt es Fragen zur Krankmeldung. Wichtig ist, dass sich der Beschäftigte telefonisch bei der Einrichtung krankmeldet. Ebenso muss die Folgeerkrankung rechtzeitig gemeldet werden. Bei uns sind die Verfahren in den einzelnen Betriebsvereinbarungen der Einrichtungen geregelt.

Arztbesuche bei bestehender Arbeitsfähigkeit während der Arbeitszeit

Nach Rücksprache mit dem stellv. Geschäftsführer und dem Betriebsrat gilt:

Arztbesuche der/des Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers bei bestehender Arbeitsfähigkeit während der Arbeitszeit sind nur dann möglich, wenn die ärztliche Behandlung zwingend während der Arbeitszeit erfolgen muss. Dann besteht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgeltes:

  • Dies setzt eine Dringlichkeit voraus oder den erfolglosen Versuch des Arbeitnehmers, den Arzttermin auf eine Zeit außerhalb der Arbeitszeit zu verlegen.
  • Im letzteren Fall muss der/die Beschäftigte bei der Terminvereinbarung mit der Arztpraxis auf seine/ihre Arbeitszeit hinweisen und auf einen Termin außerhalb der Arbeitszeit drängen.
  • Darlegungs- und beweispflichtig für die Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung während der Arbeitszeit ist der/die Beschäftigte. Ein solcher Nachweis wird durch eine ärztliche Bescheinigung geführt, die sowohl die Zeit der ärztlichen Behandlung als auch die Erklärung enthalten muss, dass die Behandlung während der Arbeitszeit zwingend erforderlich war oder kein anderer Termin möglich war. Eine Vorlage dieser erforderlichen Bescheinigung befindet sich im öffentlichen Ordner im Intranet.
  • Nachdem es sich um eine Abwesenheit vom Arbeitsplatz handelt, sind die Einrichtungsleitungen darüber im Voraus zu informieren. Die Abwesenheit im Nachhinein über das Arbeitszeitkonto anzuzeigen reicht nicht aus.