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Arbeitssicherheit

Arbeitssicherheit

Aufgaben der Akteur*innen in der Arbeitssicherheit

  • Betriebsrat: Zu den Aufgaben des Betriebsrates zählt die Mitwirkung an der Arbeitssicherheit. Quartalsmäßig findet hierzu ein Austausch zwischen dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin statt (Arbeitschutzausschusssitzung/ASA-Sitzung). Zudem achten wir darauf, dass in jeder Einrichtung bzw. den Dependancen die notwendigen Sicherheitsbeauftragten vor Ort bestellt sind, die auf Gefahren hinweisen. Das gilt bei Lärm, Hitze, Stolperhindernissen, Licht, Hygienemaßnahmen, Heben und Tragen, Computerarbeitsplätzen und vielem mehr. Auch wirken wir darauf hin, dass genügend Ersthelfer:innen, Brandschutzhelfer:innen sowie Hygienebeauftragte bestellt werden. Neben diesen allgemeinen Aufgaben sind wir auch Ansprechpartner:in, wenn Sie/Ihr spezielle Fragen zur Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Prävention im Betrieb habt/haben.
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASI): Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz soll die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Lebenshilfe Nürnberg in allen Fragen der Arbeitssicherheit und der Unfallverhütung unterstützen. Sie hilft dabei, Gesundheitsgefahren im Betrieb aufzudecken, sie zu reduzieren und im besten Fall ganz abzustellen. Sie berät bei besonderen Anlässen in sicherheitsrelevanten Fragen, zum Beispiel wenn Arbeitsplätze neu geschaffen oder umgestaltet, besondere Geräte und Maschinen angeschafft oder Arbeitsweisen erheblich verändert werden. Bei regelmäßigen Begehungen der Einrichtungen werden die Arbeitsplätze auf Gefährdungen geprüft. Hier geht es um Gefährdungen, die die Arbeitnehmer:innen betreffen. Gefahren, die allein das Klientel betreffen, zählen nicht zu den Aufgabenbereich der FASI. Im Falle von Arbeitsunfällen kann die FASI beratend hinzugezogen werden. Die FASI berät und unterstützt Einrichtungsleitungen bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen.
  • Sicherheitsbeauftragte:r: Beobachten, Beraten, Vermitteln und Gestalten. Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte, die sich bereit erklären, bei der Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes mitzuwirken. Idealerweise sind dies keine Führungskräfte, um Rollenkonflikte zu vermeiden. Sicherheitsbeauftragte haben keine Weisungsbefugnis und tragen somit auch nicht die Verantwortung. Sie beraten, vermitteln und gestalten. Sie sind ein wichtiges Bindeglied zwischen Mitarbeitenden, Einrichtungsleitungen, dem Betriebsrat, der Betriebsärztin und der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten umfassen: Vorgesetzte auf Arbeits- und Gesundheitsgefahren hinweisen; Kolleg:innen über Gefährdungen informieren; Anregungen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes geben; in in Arbeitsschutzgremien mitwirken. Für das Amt des/der Sicherheitsbeauftragten sind keine technischen oder handwerklichen Kenntnisse Voraussetzung. Vielmehr ist durch die fachliche und räumliche Nähe zur Einrichtung und zu den Kolleg:innen das Erkennen von Gefährdungen gegeben. Wie viele Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen erforderlich sind, hängt insbesondere von der Zahl der Beschäftigten und der betrieblichen Gefährdungssituation ab. Um das Amt ausführen zu können ist eine Schulung bei der Berufsgenossenschaft notwendig.
  • Betriebsarzt:in: Lärm, Infektionen, Stress - Die Aufgabe der Betriebsärztin ist es, gesundes und sicheres Verhalten der Beschäftigten zu fördern. Hierzu zählt die Beurteilung von Arbeitsbedingungen und die arbeitsmedizinische Untersuchung. Sie hilft bei der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb und ermittelt, welchen Einfluss die Arbeitsbedingungen auf die Gesundheit der Mitarbeiter:innen haben. Die Betriebsärztin macht regelmäßig Begehungen in den Einrichtungen, um Gefährdungen zu erkennen, zu dokumentieren und abzuwenden. Außerdem wirkt sie am Betrieblichen Eingliederungsmanagement und beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilungen mit. Alle arbeitsmedizinischen Pflicht- und Vorsorgeuntersuchungen werden durch die Betriebsärztin der Lebenshilfe Nürnberg oder bei einem/einer frei gewählten Facharzt/Fachärztin für Arbeitsmedizin vorgenommen. Es finden regelmäßig Sprechstunden in den Einrichtungen statt. Informationen hierzu gibt es bei den Einrichtungsleitungen bzw. über Aushänge und Mails. Die Hepatitis-Impfung kann auf Wunsch auch vom/von der Hausarzt/Hausärztin vorgenommen werden. Hier muss dem Arbeitgeber eine Rechnung vorgelegt werden.
  • Ersthelfer:in: Ein:e Ersthelfer:in leitet bei einem medizinischen Notfall oder einem Unfall lebensrettende Sofortmaßnahmen ein. Ersthelfer:innen im Betrieb können nur Personen sein, die in einer von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Stelle in Erster Hilfe ausgebildet worden sind. Im Abstand von zwei Jahren muss eine Auffrischung/ Fortbildung erfolgen. Nach einem Unfall stellt der/die Ersthelfer:in die Erstversorgung des/der Verletzten sicher. Es besteht die Pflicht, Hilfe zu leisten und diese mit entsprechender Sorgfalt durchzuführen. Ob äußere Verletzungen durch Arbeitsgeräte, Stürze, Brandverletzungen oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen, der/die Ersthelfer:in muss zunächst Erstmaßnahmen am Unfallort treffen und lebensrettende Sofortmaßnahmen einleiten. Zu den Aufgaben gehört es außerdem, das Erste-Hilfe-Material auf Vollständigkeit und Sauberkeit zu prüfen.
  • Brandschutzhelfer:in: Im Brandfall besonnen handeln und unterstützen - Die wesentliche Aufgabe der Brandschutzhelfer:innen ist es, Erstmaßnahmen im Brandfall durchzuführen. Hierzu zählt neben dem Alarmieren der Feuerwehr und der Beschäftigten die Bekämpfung von Entstehungsbränden. Ebenso zählt die Unterstützung bei der Gebäuderäumung zu den Aufgaben. Brandschutzhelfer:innen werden fachkundig unterwiesen. In der Unterweisung werden Kenntnisse zum vorbeugenden Brandschutz, über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen und über das Verhalten im Brandfall vermittelt. Von Brandschutzhelfer:innen sind Brandschutzbeauftragte zu unterscheiden. Deren Aufgabe ist die Beratung des Arbeitgebers bei Fragen des Brandschutzes.
  • Arbeitgeber: Verantwortlich für den Arbeits- und Gesundheitsschutz ist der Arbeitgeber Lebenshilfe Nürnberg e.V., vertreten durch die Geschäftsführung. Sie delegiert Aufgaben und Verantwortungsbereiche an Einrichtungsleitungen sowie ausgewählte Mitarbeiter:innen und kontrolliert deren Umsetzung. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Schäden an Leib und Leben seiner Mitarbeiter:innen abgewendet werden. Der Arbeitgeber muss für einen sicheren Betriebsablauf sorgen und die Mitarbeiter:innen über Sicherheitsbestimmungen unterrichten. Zu den Aufgaben des Arbeitgebers gehören:Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen, Berücksichtigen der Arbeitssicherheit bei Neu- und Umbauplanung von Gebäuden und Arbeitsabläufen, Beachten der Arbeitssicherheit beim Umgang mit Gefahrstoffen, Berücksichtigen der Arbeitssicherheit bei psychischen Belastungen, Unterweisungen verschiedenster Art, Sicherstellung von wirksamer Erster Hilfe durch die Bestellung von Ersthelfer:innen im Betrieb, Brandschutzhelfer:innen ausbilden lassen, Sicherheitsbeauftragte bestellen, Auswahl einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines/einer Betriebsarztes/-ärztin

Ergonomische Büroarbeitsplätze

Im Bereich der Büroarbeitsplätze ist es ein Anliegen von Betriebsrat und Arbeitgeber, dass die Beschäftigten gesund bleiben. Daher hat der Arbeitgeber zugesichert, dass bei Neuanschaffungen in Zukunft höhenverstellbare Schreibtische, höhenverstellbare Monitore und ergonomische Bürostühle besorgt werden.

Bei Menschen mit Vorerkrankungen (z.B. Bandscheibenvorfall) kann die Rentenversicherung die Kosten für Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen übernehmen. Somit ist eine Neuanschaffung auch dann möglich, wenn seitens des Arbeitgebers kein Bedarf an Neuanschaffungen gesehen wird. Die Rentenversicherung bezahlt nur Hilfsmittel, die individuell für eine Person bestimmt sind. So kann zum Beispiel ein orthopädischer Arbeitsstuhl oder ein höhenverstellbarer Schreibtisch eine Leistung der Rentenversicherung sein.

Ein solcher Antrag muss vor der Neuanschaffung genehmigt sein. Man benötigt einen nachweisbaren Grund für die Förderung durch die Rentenversicherung. Idealerweise berät der behandelnden Arzt oder die Rehaabteilung der Rentenversicherung bei der Beantragung der Hilfsmittel.

Seitens des Arbeitgebers wird darauf hingewiesen, dass die Anschaffung durch die Rentenversicherung vorrangig zu behandeln ist.

„Erzieher:innenstühle“

Erzieher:innen, Kinderpfleger:innen und alle die, die mit kleineren Kindern arbeiten, erleben im Arbeitsalltag oft hohe Muskel-Skelett-Belastungen. Beispielsweise sind dies „Zwangshaltungen“ aufgrund niedriger Arbeitshöhen. Die ergonomische Arbeitsgestaltung in Kindertageseinrichtungen ist deshalb immer wieder Thema im Bereich der Arbeitssicherheit. Daher haben sich bereits vor einigen Jahren der Arbeitgeber und der Betriebsrat darauf verständigt, dass allen Mitarbeiter:innen, die mit Kindern bis zur 2. Klasse arbeiten, ergonomische Stühle zur Verfügung stehen. Es handelt sich hier um höhenverstellbare Stühle. Meistens sind diese „Erzieher:innenstühle“ rollbar, mit Beckenstütze und beweglicher Rückenlehne ausgestattet.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Generell wird bei der Vorsorge zwischen Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge unterschieden. Die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge übernimmt der Arbeitgeber.

Pflichtvorsorge bedeutet, dass der Arbeitgeber eine Tätigkeit nur ausüben lassen darf, wenn die Mitarbeiter:innen an dem Vorsorgetermin teilgenommen haben. Pflichtvorsorge kommt beispielsweise in Frage, wenn regelmäßig direkter Kontakt zu Kindern mit Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln oder Windpocken besteht. Hierzu zählen in der Lebenshilfe Nürnberg z.B. alle Einrichtungen, in denen Kinder bis 6 Jahre betreut werden. Es muss sich niemand impfen lassen, ist aber zur Beratung verpflichtet. Der Arbeitgeber braucht einen Nachweis, dass die Mitarbeiter:innen bei einem Beratungsgespräch waren.

Auch in der Angebotsvorsorge ist die Impfberatung enthalten. Hier wird der Impfschutz geprüft, es erfolgt eine Impfberatung und man kann sich auf Kosten des Arbeitsgebers gegen Hepatitis A+B (Kombipräparat) impfen lassen. Hier möchten wir darauf hinweisen, dass diese Impfung allen Mitarbeiter:innen der Lebenshilfe mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis angeboten wird. Ein Antrag ist hierzu notwendig.

Ein weiteres Beispiel ist die Tätigkeit an Bildschirmgeräten – hier werden regelmäßig angemessene Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens angeboten. An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass gemäß § 6 Abs. 2 der Bildschirmarbeitsverordnung der Arbeitgeber die Kosten für spezielle Computerbrillen tragen muss.

Die Teilnahme an der Angebotsvorsorge ist freiwillig.

Bei der Wunschvorsorge hat der Arbeitgeber auf Wunsch der Beschäftigten hin diese zu gewähren. Beispielsweise kann diese in Betracht kommen, wenn ein Zusammenhang zwischen psychischen Beeinträchtigungen und dem Arbeitsplatz vermutet wird.